Zur ertragsteuerlichen Behandlung des Ausscheidens eines Mitunternehmers aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung nehme ich wie folgt Stellung:
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft aus und wird diese gleichzeitig von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt, liegt kein Fall der (steuerneutralen) Realteilung vor. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH, die auch von der Finanzverwaltung geteilt wird (vgl. BMF-Schreiben vom 28.02.2006, BStBl 2006 I S. 228, EStG -Kartei Berlin § 16 EStG Nr. 4), ist Voraussetzung dafür die Beendigung der bisherigen Mitunternehmerschaft.
Es handelt sich vielmehr um die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung. Bei dem mit Sachwertabfindung ausscheidenden Mitunternehmer entsteht regelmäßig ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dies gilt auch für das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung und gleichzeitiger Fortführung des Betriebs als Einzelunternehmen durch den nicht ausgeschiedenen Mitunternehmer.
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