Es ist die Frage gestellt worden, wie dreirädrige Motorroller (z.B. des Herstellers Piaggio) kraftfahrzeugsteuerlich zu behandeln sind. Die Überprüfung hat ergeben, dass entsprechende Roller verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder eingestuft werden.
Weisen derartige Fahrzeuge eine Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder auf, werden sie zulassungsrechtlich als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft. Dadurch darf das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis geführt werden.
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