Gibt der Stpfl. seinen Gewerbebetrieb auf, so führt dies gem. §§ 16 (3), 34 EStG regelmäßig zur Aufdeckung und Besteuerung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.
Nach R 139 (5) EStR kann der Stpfl. die Aufdeckung der stillen Reserven vermeiden, wenn er seinen Betrieb im ganzen oder einen Teilbetrieb verpachtet.
Voraussetzung einer Betriebsverpachtung im ganzen ist die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die objektiv gegebene Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, den Betrieb später fortführt.
Das Verpächterwahlrecht kann nur von natürlichen Personen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften ausgeübt werden.
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