Gibt der Stpfl. seinen Gewerbebetrieb auf, so führt dies gem. §§ 16 (3), 34 EStG regelmäßig zur Aufdeckung und Besteuerung der im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven.
Nach R 139 (5)
Voraussetzung einer Betriebsverpachtung im ganzen ist die Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und die objektiv gegebene Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, den Betrieb später fortführt.
Das Verpächterwahlrecht kann nur von natürlichen Personen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften ausgeübt werden.
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