BGH, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 333/81
DRsp Nr. 1994/4789
Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts
A. Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nichterwerbsfähiger und nichtvermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig der Sozialhilfe anheim fallen muß, kann nach § 138 Abs. 1BGB den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es insoweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. B. Den in der Verschiebung der Unterhaltslast auf den Sozialhilfeträger liegenden sittlichen Makel vermag für sich allein nicht auszugleichen, daß die Unterhaltsgläubigerin als Motiv für den Verzicht hatte, der Unterhaltsschuldner habe die aus der Ehe noch vorhandenen Schulden übernommen und sie selbst bei der Scheidung den überwiegenden Teil des Hausrats erhalten, da dies ihren Unterhalt nicht sicherstellt. C. a. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Unterhaltsverzicht gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist, obliegt demjenigen, der sich darauf beruft.
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