BVerwG - Urteil vom 28.10.1999
5 C 28.98
Normen:
BSHG § 90 Abs. 1 S. 1, § 91 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 641
DÖV 2000, 250
FEVS 51, 164
NJW 2000, 601
NVwZ 2000, 325
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG Au 3 K 95.1703
VGH Bayern, vom 28.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 12 B 96.667

Sozialhilferecht - Anspruchsüberleitung bei vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen; Gleichzeitigkeit als Voraussetzung der Anspruchsüberleitung; Sozialhilfe, Überleitung von vor Bezug von - entstandenen Ansprüchen; Überleitung von vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen.

BVerwG, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 5 C 28.98

DRsp Nr. 2000/2943

Sozialhilferecht - Anspruchsüberleitung bei vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen; Gleichzeitigkeit als Voraussetzung der Anspruchsüberleitung; Sozialhilfe, Überleitung von vor Bezug von - entstandenen Ansprüchen; Überleitung von vor Sozialhilfebezug entstandenen Ansprüchen.

»§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ermöglicht auch die Überleitung von Ansprüchen, die schon vor der Leistung von Sozialhilfe fällig geworden, aber im Zeitpunkt der Überleitung noch nicht erfüllt sind.«

Normenkette:

BSHG § 90 Abs. 1 S. 1, § 91 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hatte 1975 von seiner Mutter deren landwirtschaftliches Anwesen übernommen und als Gegenleistung mit ihr ein Leibgedinge vereinbart. Am 22. Oktober 1990 wurde die Mutter des Klägers in ein Pflegeheim aufgenommen. Am 23. November 1990 vereinbarte sie, vertreten durch den Bruder des Klägers als ihren Betreuer, mit dem Kläger, daß dieser zur Abgeltung seiner Verpflichtungen aus dem Leibgedingsvertrag ab dem 1. November 1990 monatlich 250 DM an sie zahlen solle. Diese Vereinbarung wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.