Autorin: Staaßen |
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein richterrechtlich entwickeltes Konstrukt, das Personen eine Handlungsmöglichkeit eröffnet, wenn sie durch unzureichendes Handeln eines Sozialleistungsträgers einen rechtlichen Nachteil erlitten haben. Er ist beim zuständigen Sozialleistungsträger geltend zu machen. Insbesondere ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch von Bedeutung, wenn den Pflichten zur Beratung, Aufklärung und Erteilung von Auskünften (§§ 13 - 15 SGB I) nicht hinreichend nachgekommen wurde und eine Person es aus diesem Grund etwa versäumt hat, einen Leistungsantrag rechtzeitig zu stellen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führt letztendlich dazu, dass die betroffene Person so zu stellen ist, als wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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