Autor: Engels |
Die Schenkung des Mietshauses ist grundsätzlich schenkungsteuerbar. Für die Schenkung der Eltern an ihre Tochter gilt Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Es kann ein Freibetrag i.H.v. 400.000 € in Anspruch genommen werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Steuerwert des Mietshauses wird nach § 13d ErbStG zu 90 % angesetzt.
Der Wert des Nießbrauchsrechts darf von dem Steuerwert des Mietshauses zu 90 % (§ 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG) abgezogen werden.
Im Rahmen der Bewertung des Nießbrauchsrechts nach § 14 Abs. 1 BewG ist der Jahreswert des Mietshauses mit dem Vervielfätiger nach Maßgabe der Sterbetafel zu multiplizieren. In jedem Fall ist die Mindestlaufzeit des Nießbrauchsrechts nach § 14 Abs. 2 BewG zu berücksichtigen. Je nach Mietrendite ist auch zu prüfen, ob die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG zur Anwendung kommt.
BeispielDer Steuerwert der Immobilie der Eheleute Wörner beträgt 2,7 Mio. €. Der maximale Jahreswert nach § 16 BewG beträgt damit 145.161,29 €.
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