Autorin: Staaßen |
Die Tagespflege ist in § 41 SGB XI geregelt. Danach haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 Anspruch auf eine teilstationäre Unterbringung tagsüber in einer entsprechenden Einrichtung, wenn häusliche Pflege durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste nicht in ausreichendem Umfang möglich ist. Das Angebot schließt eine Versorgungslücke an der Stelle, wo eine permanente Anwesenheit, aber keine durchgehende Pflege notwendig ist. Der klassische Fall ist der an Demenz erkrankte Senior, dessen pflegender Angehöriger tagsüber einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Parallel zur Tagespflege gibt es auch die Nachtpflege.
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