OLG Hamm - Urteil vom 06.04.2022
8 U 172/20
Normen:
BGB § 488 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 401
FamRZ 2023, 34
NJW-RR 2022, 957
NZM 2023, 182
NotBZ 2023, 65
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 10.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 50/19

Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück und Rückzahlung eines DarlehensKonkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vorliegend verneint)Scheitern einer nichtehelichen BeziehungAnspruch auf Aufwendungsersatz

OLG Hamm, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 8 U 172/20

DRsp Nr. 2022/6921

Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück und Rückzahlung eines Darlehens Konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vorliegend verneint) Scheitern einer nichtehelichen Beziehung Anspruch auf Aufwendungsersatz

1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je 1/2 mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB -Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die Formbedürftigkeit kannten.3. Scheitert eine nichteheliche Beziehung nach dem gemeinsamen Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen Partners.

Tenor