BGH - Urteil vom 06.02.2009
V ZR 26/08
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; EGBGB Art. 229; EGBGB Art. 229 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 165; ZPO § 278 Abs. 3; KAG-LSA,ST § 6 Abs. 7; BauGB § 127 Abs. 2; ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 412
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 51/07
LG Magdeburg, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2594/06

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung der Vorinstanz

BGH, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 26/08

DRsp Nr. 2009/5851

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des Berufungsgerichts bei Abweichung von der Beurteilung der Vorinstanz

Eine in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 53.486,24 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; EGBGB Art. 229; EGBGB Art. 229 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 165; ZPO § 278 Abs. 3; KAG-LSA,ST § 6 Abs. 7; BauGB § 127 Abs. 2; ZPO § 139; GG Art. 103 Abs. 1;

Tatbestand: