Autorin: Staaßen |
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen auch eine betriebliche Altersversorgung (bAV) vereinbart wurde, vorzeitig beendet wird. In dem Fall verbleibt ein Teilanspruch auf die bAV, man spricht insoweit von einer unverfallbaren Anwartschaft. Die unverfallbare Anwartschaft ist in § 1b Abs. 1 Satz 1 und § 30f BetrAVG geregelt.
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Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
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