Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund

Der Nießbrauch ist nach §  873 Abs.  1 BGB im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle einzutragen. Möchte der Eigentümer das Objekt, beispielsweise zur Finanzierung anstehender Renovierungsmaßnahmen, beleihen, wird die Bank das Darlehen allenfalls zu schlechteren Konditionen vergeben, wenn die einzutragende Grundschuld einen Rang hinter dem Nießbrauch erhält. Der Nießbraucher ist in diesem Fall gehalten, einen Rangrücktritt zu erklären.

Steht der Investitionsbedarf schon bei Übergabe fest, empfiehlt es sich, in den Vertrag aufzunehmen, dass dem Nießbrauch Belastungen in einer gewissen Höhe vorgehen dürfen.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.10.2020