Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Manuel Mensch kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht seinen Anspruch auf Besuchszeiten und deren Dauer rechtlich erzwingen. Die Angelegenheit ist auch eilbedürftig, da die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist. Der gesundheitliche Zustand von Liesbeth Liebig verschlechterte sich. Insbesondere kommen zu ihren körperlichen, nunmehr auch noch psychische Leiden aufgrund der Isolation hinzu.

Um eine einstweilige Verfügung zu beantragen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht einreichen. Örtlich zuständig für den Erlass der einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache (§ 937 ZPO), also desjenigen Gerichts, das auch für die Hauptsache zuständig wäre.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass

ein Rechtsverstoß (sog. Verfügungsanspruch) und

die Dringlichkeit der Sache (sog. Verfügungsgrund)

vorgetragen (dargelegt) und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.

Der Antragsteller muss dem Gericht also erklären, dass ein Verstoß vorliegt, der schnellstmöglich beendet werden muss. Der Rechtsverstoß liegt in den Fällen des Besuchs von Angehörigen in Pflegeheimen regelmäßig im Recht zur familienrechtlichen Kontaktaufnahme gem. § 1618a BGB i.V.m. Art. 6 GG als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 und 2 BGB.