Autorin: Senger-Sparenberg |
Die Rückforderung aufgrund eines angeblich unrichtig angenommenen versicherungsrechtlichen Status des Versicherten kann mit einer Klage angefochten werden. Gleiches gilt für die Nachforderung von Pflichtbeiträgen gem. § 255 SGB V. Diese Klagen sind gegen den Rentenversicherungsträger zu richten.
HinweisEine Klage gegen den Rentenversicherungsträger wegen der Nachforderung von Pflichtbeiträgen gem. § 255 SGB V ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch in der Praxis kaum relevant. Der Rentner hat i.d.R. ein großes Interesse daran, in der KVdR versichert zu sein, da dies günstiger ist als der Zuschuss für die private KV (im vorliegenden Fall wird dieser bescheidlich zurückgefordert). Daher wehrt sich in der Praxis ein verständiger Rentner nicht gegen die Rückforderung des Zuschusses und die Aufnahme in der KVdR. |
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