Verfahrensrechtliche Handhabung

Autor: Metz

Eine auf künftige Leistungen gerichtete Klage ist zulässig. Die geltend gemachte Geldforderung ist nicht von einer Gegenleistung abhängig und an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft (§ 257 ZPO). Darüber hinaus besteht die Besorgnis, dass die Leistung nicht rechtzeitig i.S.d. § 259 ZPO erfolgt.

Zur Durchsetzung von Rentenansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber ist zu differenzieren, ob es sich um rückständige Rentenzahlungen oder aber um Fragen der richtigen Berechnung handelt. Wenn es um rückständige Rentenzahlungen geht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Zahlungsklage zu erheben.

Da häufig die rückständige Zahlung erst berechnet werden kann, wenn der Arbeitgeber die richtige Auskunft gem. §  4a BetrAVG erteilt, empfiehlt es sich, eine Stufenklage zu erheben. Bei dieser wird der Leistungsklage eine Feststellungsklage vorgeschaltet, die dem Auskunftsbegehren entspricht.

Wenn es dem Kläger jedoch nur darum geht festzustellen, welche Ansprüche er dem Grunde und der Höhe nach hat, genügt eine Feststellungsklage. Danach hat er gem. § 256 Abs.  1 ZPO sein rechtliches Interesse nachzuweisen.2)