Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Der Sozialhilfeträger hat einen Auskunftsanspruch nach §  117 Abs.  1 Satz 1 SGB XII. Jedes Kind ist zur Feststellung des Elternunterhalts gegenüber dem bedürftigen Elternteil, dessen gerichtlich bestelltem Betreuer oder dem Sozialamt verpflichtet, die entsprechenden Auskünfte über Einkommen und Vermögen erteilen.

Dieser Auskunftsanspruch ist weitreichender als der Auskunftsanspruch nach dem BGB. Es ist deshalb ratsam, das Sozialamt die Auskünfte bei den Geschwistern und deren Ehegatten einholen zu lassen. Das in Anspruch genommene Kind kann das Unterhaltsbegehren so lange zurückweisen, bis der Anspruch ihm gegenüber schlüssig dargelegt worden ist. In einem Rechtsstreit wäre es insoweit kein Kostenrisiko eingegangen, weil auch dann, wenn ein Antrag erst im Laufe des Rechtsstreits schlüssig wird, noch sofort i.S.d. §  93 ZPO anerkannt werden kann.