Verfahrensrechtliche Handhabung

Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt

Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der Zuwendungen hat derjenige, der sich auf die Rückforderbarkeit der Schenkung beruft, um sich selbst zu entlasten.

Wird die Auskunft nicht erteilt, droht Auskunftsklage beim Sozialgericht (sic!) gem. §  117 SGB XII, das den Einwand nicht inzident prüfen will.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.06.2022