Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Melle

Einer Person, die unter Betreuung steht, kann selbst nicht wirksam gekündigt werden. In einem solchen Fall muss das Kündigungsschreiben gem. § 131 Abs. 2 i.V.m. § 1903 Abs. 1 Satz 2 BGB immer dem jeweiligen Betreuer zugestellt werden. Erfolgt die Kündigung gegenüber der geschäftsunfähigen Person selbst, gilt diese erst dann als zugegangen, wenn sie nach § 131 Abs. 1 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Betreuten zugeht. Das Kündigungsschreiben muss entweder direkt an den Betreuer selbst gerichtet oder wenigstens für ihn bestimmt sein.

Letzte redaktionelle Änderung: 20.09.2019