BGH - Beschluss vom 16.04.2024
II ZB 4/24
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 367
AG 2024, 435
Vorinstanzen:
AG München, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
OLG München, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 59/23

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers

BGH, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen II ZB 4/24

DRsp Nr. 2024/7994

Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Festsetzung eines Zwangsgelds zur Erzwingung einer Anmeldung zum Handelsregister wegen einer Änderung in der Person des Geschäftsführers

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1;

Gründe

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom 28. Dezember 2023 ist gemäß § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.