BGH - Beschluss vom 09.05.2018
XII ZB 413/17
Normen:
BGB § 181; BGB § 1896 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 222
FamRB 2019, 326
FamRZ 2018, 1188
FuR 2018, 484
MDR 2018, 1381
NJW-RR 2018, 1025
NotBZ 2018, 423
ZEV 2018, 602
Vorinstanzen:
AG Pirna, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 399/15
LG Dresden, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1105/16

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Unredlichkeit des Kindes; Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht; Befugnis zum Vollmachtwiderruf

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen XII ZB 413/17

DRsp Nr. 2018/7999

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Unredlichkeit des Kindes; Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht; Befugnis zum Vollmachtwiderruf

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2017 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 28. November 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der weitere Beteiligte zu 3 wird als Betreuer entlassen.

Die weitere Beteiligte zu 1 wird zur Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 3 als ihrem Bevollmächtigten. Sie übt ihr Amt berufsmäßig aus.

Der Einwilligungsvorbehalt entfällt.

Bis spätestens zum 3. November 2023 ist über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen.

Die beiden Rechtsmittelverfahren bleiben gerichtskostenfrei.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 werden jeweils hälftig der Staatskasse auferlegt.

Wert beider Rechtsmittelverfahren: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 181; BGB § Abs. ;