BGH - Beschluss vom 21.06.2017
XII ZB 237/17
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d;
Fundstellen:
MDR 2017, 1247
NJW 2017, 3302
Vorinstanzen:
AG Stralsund, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XVII 507/10
LG Stralsund, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 29/17

Widersprüchlichkeit der Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer zum freien Willen des Betroffenen; Aufhebung der Betreuung bei Wegfall ihrer Voraussetzungen; Entscheidung des Betroffenen mit freiem Willen gegen die Betreuung

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - Aktenzeichen XII ZB 237/17

DRsp Nr. 2017/10929

Widersprüchlichkeit der Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer zum freien Willen des Betroffenen; Aufhebung der Betreuung bei Wegfall ihrer Voraussetzungen; Entscheidung des Betroffenen mit freiem Willen gegen die Betreuung

Verknüpft ein zur freien Willensbildung i.S.d. § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. April 2017 - XII ZB 100/17 - [...] und vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 346/16 - FamRZ 2017, 473).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d;

Gründe

I.