OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2003
15 W 427/02
Normen:
BGB § 21 ;
Fundstellen:
DB 2003, 1567
FGPrax 2003, 184
NJW-RR 2003, 898
NZG 2003, 879
OLGReport-Hamm 2003, 307
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 23.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 183/02
AG Olpe, vom 24.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AR 46/01

Wirtschaftlicher Verein und ideeller Verein - Reisedienst des Kolpingwerkes

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 15 W 427/02

DRsp Nr. 2003/7690

Wirtschaftlicher Verein und ideeller Verein - Reisedienst des Kolpingwerkes

Der Verein verfolgt auch dann einen ideellen Zweck, wenn seine satzungsgemäße Tätigkeit sich als Ausschnitt der Förderung eines übergeordneten Zwecks eines Dachvereins darstellt (hier: Reisedienst des Kolpingwerkes).

Normenkette:

BGB § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In der Gründungsversammlung vom 02.03.2002 stellten die 29 erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gemäß § 12 der Satzung die eingangs genannten vier Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Durchführung von Reisen im In- und Ausland sowie zu kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der will gemäß den Bestimmungen der Satzung des K und des Generalstatutes des Internationalen K

1. seine Mitglieder befähigen, sich als Christen in der Welt und damit in Familie, Freizeit, Gesellschaft und Staat zu bewahren;

2. seinen Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anbieten;

3. durch die Aktivitäten seiner Mitglieder das Gemeinwohl fördern;

4. eine familienhafte Gemeinschaft im Sinne des K bei allen Veranstaltungen bilden;

5. ältere und alleinstehende Menschen integrieren;