BFH - Urteil vom 18.06.2009
V R 77/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BWaldG § 16; BWaldG § 17; BWaldG § 18 Abs. 1 Nr. 2; BWaldG § 19;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 494/06

Zugehörigkeit der Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft; Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen V R 77/07

DRsp Nr. 2009/22425

Zugehörigkeit der Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft; Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins

Zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BWaldG § 16; BWaldG § 17; BWaldG § 18 Abs. 1 Nr. 2; BWaldG § 19;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Durchführung von Waldkalkungen zum unternehmerischen Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft gehört.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. Mitglieder sind mehrere Waldbesitzer. Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern und somit auch die Wirkungen des Waldes für Landeskultur und Volkserholung zu erhöhen. Insbesondere hat die Klägerin nach der Satzung folgende Einzelaufgaben:

1.

Beratung der Mitglieder in allen forstwirtschaftlichen Angelegenheiten.

2.

Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis für die Forstwirtschaft und für den Holzanbau außerhalb des Waldes.

3.

Dienstleistungen für die Mitglieder bei der Waldbewirtschaftung.

4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. 5. 6.