SchlHOLG - Beschluss vom 25.10.2023
8 UF 124/23
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1741 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 615
JAmt 2024, 99
MDR 2024, 42
NJW 2024, 367
NZFam 2024, 231
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen F 7/22

Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch ein in Trennung lebendes Ehepaar bei Kindeswohldienlichkeit

SchlHOLG, Beschluss vom 25.10.2023 - Aktenzeichen 8 UF 124/23

DRsp Nr. 2024/5679

Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes durch ein in Trennung lebendes Ehepaar bei Kindeswohldienlichkeit

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 21.06.2023 (Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle) zu Ziffer 1. seines Tenors geändert und wie folgt gefasst:

Das Kind X, geboren am 15.09.2021, wird von den Beteiligten zu 1. und 2. gemeinschaftlich als Kind angenommen.

Das Kind X erhält als Geburtsnamen den Ehenamen der Beteiligten zu 1. und 2.

II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Beschwerde ist abzusehen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 S. 1; BGB § 1741 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrags, die Annahme des Kindes X als Kind der Beteiligten zu 1. und 2. auszusprechen.