Autorin: Staaßen |
Beim Zuwendungsnießbrauch wird einem Dritten vom Eigentümer einer Sache ein Nutzungsrecht übertragen. Als Folge gehen die mit der Sache erzielten Einkünfte auf den Nießbraucher über, das Eigentumsrecht verbleibt jedoch beim Nießbrauchbesteller. Folge eines Zuwendungsnießbrauchsrechts ist, dass eine Abschreibung nicht möglich ist. Daher ist ein Zuwendungsnießbrauch insbesondere sinnvoll, wenn Mieteinnahmen mit einer Immobilie erzielt werden, die bereits abgeschrieben ist.
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