Kurzüberblick

Autorin: Senger-Sparenberg

Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte regelt § 38 i.V.m. § 236b SGB VI, die Wartezeiterfüllung §  51 Abs.  3a SGB VI. Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der GRV vom 23.06.2014 wurden mit Wirkung zum 01.07.2014 u.a. Verbesserungen von Rentenansprüchen für Neurentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 eingeführt.1)

Im Mittelpunkt dieser Neuregelung steht die sogenannte abschlagsfreie Rente mit 63, die rentennahen Jahrgängen, die über jahrzehntelange Beitragsleistungen das gesetzliche Rentenversicherungssystem mit getragen haben, vorzeitig eine abschlagsfreie Altersrente ermöglichen soll.

1)