Lösung

Autorin: Senger-Sparenberg

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI),

der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) und

der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).1)

Sowohl die Rente wegen voller als auch wegen teilweiser Erwerbsminderung setzen voraus,

dass der Anspruchsteller die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. §  50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfüllt,

in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) und

der Versicherungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Als negative Anspruchsvoraussetzung formuliert das Gesetz in § 34 Abs. 2 -3e SGB VI das Einhalten bestimmter Hinzuverdienstgrenzen.