Verfahrensrechtliche Handhabung

Autorin: Senger-Sparenberg

Der beauftragte Rechtsanwalt wird in Ermangelung vertiefter medizinischer Kenntnisse i.d.R. nicht gesichert beurteilen können, ob sein Mandant erwerbsgemindert ist und wie weitreichend eine vorliegende Erwerbsminderung ist. Er sollte aber bei der streitigen Auseinandersetzung stets Einsicht in die Verwaltungsakte der Behörde nehmen, entsprechende medizinische Unterlagen, vor allem von der Rentenversicherung beauftragte Gutachten, und die anschließende sozialmedizinische Abschlussbeurteilung durch den Beratungsarzt der DRV aus der Verwaltungsakte kopieren. Im Anschluss hieran empfiehlt sich eine Besprechung dieser Unterlagen mit dem Mandanten. In der Widerspruchs-/Klagebegründung sollte dann eine Auseinandersetzung mit den konkreten gesundheitlichen Leistungseinbußen erfolgen und aufgezeigt werden, zu welchen Bereichen der Rentenversicherungsträger fehlerhaft von einer zu positiven Bewertung beim Restleistungsvermögen ausgegangen ist.