Sachverhalt

Autor: Metz

Der 68 Jahre alte Martin von der Heide war 28 Jahre lang bei der Saarländischen Handelsgesellschaft mbH (SHG) als Diplomkaufmann, zuletzt mit Prokura in leitender Stellung, tätig. Die SHG zahlt ihm seit Rentenbeginn am 01.04.2010 eine monatliche Betriebsrente i.H.v. 2.500 €.

Die Altersrente des Martin von der Heide berechnet sich nach der Pensionsordnung vom Jahr 1965. Diese sieht keine Regelung zur Anpassung der Betriebsrente vor. Deshalb ist die SHG verpflichtet, die Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.

Die Anpassungstermine sind unstrittig. Es ist jeweils der 01.01. der Jahre 2013, 2016 und 2019. Zu den Terminen wurde die Rente des Martin von der Heide von der SHG i.H.v. 1,3 %/2,9 %/0 % angepasst.

Im gleichen Zeitraum stieg der Verbraucherpreisindex in den vorstehenden Jahren um 3,2 % bzw. 2,5 % bzw. 1,7 %.

Aufgrund der durchgeführten Anpassung zahlte die SHG an Martin von der Heide eine monatliche betriebliche Altersrente i.H.v. 2.609,38 € brutto.

Zum Anpassungstermin 01.01.2019 lehnte die SHG die Anpassung ab. Dagegen hat Martin von der Heide Widerspruch erhoben. Trotz dieses Widerspruchs lehnte die SHG die von Martin von der Heide geforderte Anpassung zum 01.01.2019 mit folgender Begründung ab: