Expertentipps

Autor: Metz

Die Annahme des Angebots lohnt sich immer, wenn die Witwe aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit einer kurzen Zahlung rechnen kann. Ansonsten reicht die angebotene Abfindung i.d.R. nicht aus für eine lebenslange Rente, insbesondere im Hinblick auf die steuerliche Belastung.

Hinsichtlich der Abfindungsklausel wird zur Schonung der Liquidität auf den steuerlichen Rechnungszins von 6 % verwiesen. Da Vertragsfreiheit besteht, kann auch ein anderer Rechnungszins vereinbart werden, z.B. gem. § 253 Abs. 2 HGB. Damit wäre aber im Zweifel bei Renteneintritt eine höhere Einmalkapitalzahlung verbunden. Zur Berechnung der Höhe der jeweiligen Einmalkapitalzahlung ist die Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens eines Aktuars (z.B. der Heubeck AG) empfehlenswert.

Letzte redaktionelle Änderung: 14.10.2019