Autor: Metz |
Viele Versorgungsordnungen sehen Witwenrenten vor. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, in bestimmten Fällen diese zu verweigern mit sogenannten Klauseln. Im konkreten Fall ist immer zu prüfen, ob diese Einwände aus den Klauseln greifen (siehe Einführung 4.2.2.3).
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