3.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Für die zivilrechtliche Vererblichkeit ist die Rechtsform des Unternehmens entscheidend. Während Anteile an Kapitalgesellschaften stets frei vererblich sind, kann dies bei Personengesellschaften abweichend geregelt werden.

In der Regel werden folgende Klauseln1)

in der Praxis verwendet:

Fortsetzungsklausel: Nach Maßgabe dieser Klausel scheidet ein Gesellschafter im Fall seines Todes aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Erben des verstorbenen und nun ausgeschiedenen Gesellschafters erhalten einen Abfindungsanspruch.

Eintrittsklausel: Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass der Anteil des verstorbenen Gesellschafters zunächst den anderen Gesellschaftern anwächst. Die Erben erhalten aber ein Recht, in die Gesellschaft einzutreten. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, steht ihnen ein Abfindungsanspruch zu.

Einfache Nachfolgeklausel: Nach dieser Klausel treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters nach Maßgabe ihrer Erbquoten.

Qualifizierte Nachfolgeklausel: Im Gegensatz zur einfachen Nachfolgeklausel werden nicht alle Erben zur Nachfolge zugelassen, sondern nur ganz bestimmte, z.B. nur Abkömmlinge.