3.4 Sonderfall: Einziehungsklausel

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Im Rahmen der Nachfolgeplanung wird häufig das Problem von Einziehungsklauseln7)

in Gesellschaftsverträgen übersehen.

Beispiel

Adam Ahrendt und Bernd Becker sind zu jeweils 50 % an einem Unternehmen beteiligt. Sie sind sich einig, dass im Todesfall die Familie des Verstorbenen nicht nachrückt, sondern aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden soll.

Adam Ahrendt stirbt, Bernd Becker scheidet einige Monate nach dem Ableben von Adam aus. Die Abfindung liegt etwas über dem Buchwert, aber deutlich unter dem Verkehrswert (z.B. 60 % des Verkehrswerts).

Eine solche Einziehungsklausel ist besonders häufig in Gesellschaftsverträgen anzutreffen, wenn Fremde sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen und nur gemeinsam eine unternehmerische Idee realisieren wollen. In solchen Fällen ist es meistens nicht gewollt, dass an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Familie den Anteil übernimmt. Statt dessen möchten die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft allein fortführen und die Familie des verstorbenen Gesellschafters auszahlen.

Diese Einziehungsklausel ist aber mit dramatischen steuerlichen Folgen verbunden. Im Einzelnen:

Die Erben des verstorbenen Gesellschafters müssen Erbschaftsteuer auf den Wert des Anteils zum Zeitpunkt des Ablebens (= 100 % des Steuerwerts) zahlen.