7.2 Deutsches Stiftungssteuerrecht

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

7.2.1 Errichtungsbesteuerung

Bei der Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung können sich ertragsteuerliche sowie schenkungsteuerliche Folgen ergeben.

7.2.1.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Ausstattung der liechtensteinischen Stiftung durch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung unterliegt der unbeschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht, sofern der Stifter zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (oder zur Zeit seines Todes, sollte die Erstausstattung von Todes wegen erfolgen) ein Inländer ist (§  2 Abs.  1 Nr. 1 ErbStG). Der Vermögensübergang auf die Stiftung ist als Schenkung unter Lebenden nach §  7 Abs.  1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG steuerbar. Gleiches gilt nach §  3 Abs.  2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG für den Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei der ausländischen Stiftung nicht um eine Stiftung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 sowie §  3 Abs.  2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, sondern um eine ausländische Vermögensmasse i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 sowie §  3 Abs.  2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG handelt. Hierauf kommt es aber erst bei den laufenden Ausschüttungen an die Destinatäre sowie bei der Auflösung der Stiftung an (dazu unten Teil 7.2.2.5.2).