Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner |
Bei der Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung können sich ertragsteuerliche sowie schenkungsteuerliche Folgen ergeben.
Die Ausstattung der liechtensteinischen Stiftung durch eine unentgeltliche Vermögenszuwendung unterliegt der unbeschränkten Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht, sofern der Stifter zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (oder zur Zeit seines Todes, sollte die Erstausstattung von Todes wegen erfolgen) ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Vermögensübergang auf die Stiftung ist als Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG steuerbar. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG für den Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung. Teilweise wird vertreten, dass es sich bei der ausländischen Stiftung nicht um eine Stiftung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, sondern um eine ausländische Vermögensmasse i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG handelt. Hierauf kommt es aber erst bei den laufenden Ausschüttungen an die Destinatäre sowie bei der Auflösung der Stiftung an (dazu unten Teil 7.2.2.5.2).
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|