4.1 Sinn und Zweck des Familienpools

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Zur Errichtung einer Familiengesellschaft ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich. Für die Einbringung bestimmter Vermögenswerte in die Gesellschaft erhält die einbringende Person Anteile am Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Vermögenswerte (Immobilien, Wertpapiere etc.) befinden sich dann im Gesellschaftsvermögen, während die Gesellschaftsbeteiligung am Familienpool im Vermögen der einbringenden Person steht.

Durch den Familienpool kann das eingebrachte Vermögen vor dem Zugriff von Privatgläubigern eines Gesellschafters, den Folgen einer Insolvenz eines Gesellschafters und vor einer unsachgemäßen Verwendung oder Verschwendung durch den Gesellschafter geschützt werden.

Die Vermögensstrukturierung über einen Familienpool ermöglicht es, weitere Personen an dem Gesamthandsvermögen des Familienpools durch die Übertragung von Beteiligungen an der Familienpoolgesellschaft teilhaben zu lassen. Eine schrittweise Übertragung weiterer Gesellschaftsbeteiligungen kann die optimale Ausnutzung bestehender Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer möglich machen.