5.1 Einsetzung eines Bezugsberechtigten im Todesfall

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

In dieser Konstellation sind nach §  159 VVG neben der Versicherungsgesellschaft drei weitere Personen am Vertragsverhältnis beteiligt, nämlich der Versicherungsnehmer, die versicherte Person und der Bezugsberechtigte. Während der Versicherungsnehmer alle Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu erfüllen hat, ist die versicherte Person diejenige, auf die das Risiko, beispielsweise der Todesfall, entfällt. Die beiden können auch personenidentisch sein. Der Bezugsberechtigte wird vom Versicherungsnehmer bestimmt. Er kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Auszahlung der Versicherungssumme an sich verlangen. Das Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer widerruflich (§  159 Abs.  2 VVG) oder unwiderruflich (§  159 Abs.  3 VVG) vereinbart werden. Der Regelfall ist ein widerrufliches Bezugsrecht. Andernfalls kann auch der Versicherungsnehmer selbst die Person des Bezugsberechtigten nicht mehr ändern.