2.2 Steuerbefreiungen

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Steuerbefreiungen betreffen bestimmte Gegenstände nach §  13 ErbStG oder die Vorsorgeaufwendungen, die durch den Versorgungsfreibetrag nach §  17 ErbStG berücksichtigt werden. Daneben gibt es begünstigte Vermögenswerte, u.a. in Bezug auf Betriebsvermögen.

2.2.1 Hausrat

Befreit ist Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt mit Modifizierungen für die Steuerklassen II und III.

2.2.2 Denkmale und Kunstgegenstände