1.4 Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB)

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

1.4.1 Allgemeine Regeln

Der Grundsatz der Testierfreiheit hat zur Folge, dass der Erblasser auch nächste Angehörige enterben kann. In diesem Fall sieht das Gesetz für Kinder, Eltern und den Ehegatten/Lebenspartner durch das Pflichtteilsrecht einen Mindestanteil am Nachlass vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts auch in unserer heutigen Zeit ausdrücklich festgestellt.2)

Als reiner Geldanspruch gewährt der Pflichtteilsanspruch ausdrücklich nicht eine Beteiligung an einem Recht oder ein Recht auf die Übereignung bestimmter Nachlassgegenstände.

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich grundsätzlich gegen den oder die Erben (§  2303 Abs.  1 Satz 1 BGB). Lediglich in Ausnahmefällen können sich Ansprüche im Rahmen der Pflichtteilsergänzung auch gegen den Beschenkten richten (§  2329 BGB). Dieser Anspruch ist ausnahmsweise nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet, sondern auf Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§  2303 Abs.  1 Satz 2 BGB).

2)

BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, NJW 2005, 1561.

1.4.2 Der Pflichtteilsberechtigte