1.5 Die Erbengemeinschaft

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Tritt gesetzliche Erbfolge ein, so ist das Entstehen einer Erbengemeinschaft mit mehreren Miterben die Regel. Aber auch bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung entsteht oft eine Erbengemeinschaft, weil der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzt.

§  857 BGB regelt ausdrücklich, dass der Besitz auf den Erben übergeht, so dass nach §  866 BGB Mitbesitz der Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen entsteht.

Die Miterben bilden eine Gesamthandsgemeinschaft, an der jeder Miterbe in Höhe seines Erbteils beteiligt ist (§  1922 Abs.  2 BGB). Jeder Miterbe kann lediglich über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§  2033 BGB). An einzelnen Nachlassgegenständen entsteht demnach kein Bruchteilseigentum (§§  741 ff. BGB). Die Quote am Gesamthandsvermögen bestimmt lediglich die Wertverhältnisse bei Anfall der Erbschaft. Ein selbständiger Anteil eines jeden Miterben an einem Nachlassgegenstand besteht nicht.

1.5.1 Die Verwaltung des Nachlasses