1.8 Der bedachte Minderjährige

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

1.8.1 Verwaltungsbefugnis

Die elterliche Sorge umfasst nach §  1626 Abs.  1 Satz 2 BGB u.a. die Vermögenssorge. Die Eltern verwalten für das minderjährige Kind dasjenige Vermögen, dass es von Todes wegen erwirbt. Dies kann eine Erbschaft sein, ein Vermächtnis ebenso wie ein Pflichtteilsanspruch.

Möchte der Erblasser nicht, dass beide Eltern oder auch nur ein Elternteil für das minderjährige Kind das ihm Zugedachte (Erbe, Vermächtnis oder Pflichtteil) verwalten, so kann er sie/ihn durch eine letztwillige Verfügung i.S.v. §  1937 BGB von der Verwaltung ausschließen (§  1638 BGB). Sind alle Sorgeberechtigten von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen, bestellt das Familiengericht einen Pfleger, dessen Person der Erblasser selbst in seiner letztwilligen Verfügung festlegen kann (§  1917 Abs.  1 BGB). Auch bei Anordnung von Testamentsvollstreckung i.V.m. dem Entzug der Verwaltungsbefugnis beider Sorgeberechtigter ist ein Pfleger zu bestellen, der die Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmen hat.