Steuerrechtliche Aspekte

Autor: Engels

Die Schenkung des Mietshauses ist grundsätzlich schenkungsteuerbar. Für die Schenkung der Eltern an ihre Tochter gilt Steuerklasse I (§  15 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG). Es kann ein Freibetrag i.H.v. 400.000 € in Anspruch genommen werden (§  16 Abs.  1 Nr. 2 ErbStG). Der Steuerwert des Mietshauses wird nach §  13d ErbStG zu 90 % angesetzt.

Der Wert des Nießbrauchsrechts darf von dem Steuerwert des Mietshauses zu 90 % (§  10 Abs.  6 Satz 3 ErbStG) abgezogen werden.

Im Rahmen der Bewertung des Nießbrauchsrechts nach §  14 Abs.  1 BewG ist der Jahreswert des Mietshauses mit dem Vervielfätiger nach Maßgabe der Sterbetafel zu multiplizieren. In jedem Fall ist die Mindestlaufzeit des Nießbrauchsrechts nach §  14 Abs.  2 BewG zu berücksichtigen. Je nach Mietrendite ist auch zu prüfen, ob die Begrenzung des Jahreswerts nach §  16 BewG zur Anwendung kommt.

Beispiel

Der Steuerwert der Immobilie der Eheleute Wörner beträgt 2,7 Mio. €. Der maximale Jahreswert nach §  16 BewG beträgt damit 145.161,29 €.

Ist die tatsächliche Jahreskaltmiete niedriger (z.B. 120.000 €), dann ist diese bei der Bewertung des Nießbrauchsrechts zu berücksichtigen.

Ist diese hingegen höher (z.B. 180.000 €), dann ist der maximale Jahreswert nach §  16 BewG mit dem einschlägigen Vervielfätiger zu multiplizieren.