4 Leistungen

Autorin: von Einem

Im 4. Kapitel des SGB XI finden sich die Vorschriften zu den Leistungen der Pflegeversicherung. In §  33 SGB XI sind zunächst sogenannte allgemeine Leistungsvoraussetzungen, auch als versicherungsrechtliche Voraussetzungen bezeichnet, aufgeführt:

Gemäß §  33 SGB XI werden Leistungen der Pflegeversicherung gem. §  33 Abs.  1 SGB XI grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.

Darüber hinaus muss die versicherte Person gem. §  33 Abs.  2 SGB XI die erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt haben, d.h., in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung muss mindestens zwei Jahre eine Versicherung als Mitglied oder eine Familienversicherung nach §  25 SGB XI bestanden haben. Es kommt zur Berechnung der Vorversicherungszeiten nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung an, so dass im Zweifelsfall die Vorversicherungszeiten durch Verschiebung der Antragstellung auf einen späteren Zeitpunkt gewahrt werden können. Dabei werden ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeiten in der privaten Pflegepflichtversicherung bei einem Wechsel in die soziale Pflegeversicherung oder umgekehrt bei einem Wechsel von der sozialen Pflegeversicherung in die Pflegepflichtversicherung angerechnet. Gleiches gilt bei einem Wechsel von einem Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung zu einem anderen.

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