1 Rechtsgrundlagen

Autor: Klatt

Aufgabe der Sozialhilfe ist es gem. §  1 SGB XII, den Leistungsberechtigen die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Rechtsanspruch ist verfassungsrechtlich geschützt. Das BVerfG hat ein Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums mehrfach anerkannt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Intention des Gesetzgebers zu sehen, Leistungsberechtigte zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfe zu leben.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und deren Angehörige erhalten Leistungen zu ihrem Lebensunterhalt grundsätzlich nach dem SGB II, insoweit kann auf §  21 SGB XII verwiesen werden. Der praktische Anwendungsbereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII umfasst nur noch wenige Leistungsberechtigte. Gleichzeitig wurden die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als viertes Kapitel in das SGB XII aufgenommen (vgl. §§  41 ff. SGB XII). Gerade die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dürften für seniorenrechtliche Mandate von besonderer Bedeutung sein.