6 Verfahrensrecht

Autor: Klatt

6.1 Zuständigkeiten nach dem SGB XII

Das Gesetz unterscheidet zwischen örtlichen Sozialhilfeträgern nach §  3 Abs.  2, §  99 Abs.  1 SGB XII und überörtlichen Sozialhilfeträgern nach §  3 Abs.  3, §  99 Abs.  2 SGB XII :

Die örtlichen Sozialhilfeträger, kreisfreie Städte und Landkreise (vorrangige Bestimmungen enthalten die Ausführungsgesetze der Länder), sind gem. §  97 Abs.  1 SGB XII für alle Leistungen zuständig, für die nicht der überörtliche Träger zuständig ist.

Die überörtlichen Sozialhilfeträger (Land, Bezirke, Landschaftsverbände, Landschaftswohlfahrtsverbände) sind ohne landesrechtliche Bestimmungen für die in §  97 Abs.  3 SGB XII genannten Hilfeformen zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für den örtlichen Sozialhilfeträger ergibt sich aus §  98 Abs.  1 SGB XII. Bei stationären Leistungen regelt §  98 Abs.  2 SGB XII die Zuständigkeit für den überörtlichen Sozialhilfeträger, soweit der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme bzw. in den zwei Monaten vor der Aufnahme für den jeweiligen Wohnort festgestellt werden kann.

6.2 Verwaltungsverfahren