4 Wunsch- und Wahlrecht

Autorin: von Einem

Das in §  8 SGB IX normierte für alle Rehabilitationsträger geltende Wunsch- und Wahlrecht wird für den Bereich der Eingliederungshilfe in §  104 SGB IX präzisiert und ist damit auch lex specialis gegenüber dem allgemeinen Wunsch- und Wahlrecht aus §  33 SGB I.16)

Gemäß §  104 Abs.  2 SGB IX ist Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.

Die Wünsche gelten nicht als angemessen,

wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht, unverhältnismäßig übersteigt und

wenn der Bedarf nach den Besonderheiten des Einzelfalls durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.

Bevor aber über die Frage der Angemessenheit entschieden werden kann, ist gem. §  104 Abs.  3 SGB IX zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Ist die abweichende Leistung unzumutbar, so ist auch ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

16)

RegE BTHG, BT-Drucks. 18/9522, S. 279.

Letzte redaktionelle Änderung: 09.04.2020