7 Kostenbeiträge

Autorin: von Einem

Die bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen sind für den Bereich der Eingliederungshilfe mit deren Überführung in das SGB IX zugunsten eines neuen Beitragssystems ersetzt worden. Neu ist, dass sich der jeweilige Beitrag seit dem 01.01.2020 ausschließlich nach der finanziellen Situation der leistungsberechtigten Person richtet.20)

Der Gesetzgeber hat zudem in §  138 SGB IX beitragsfreie Leistungen der Eingliederungshilfe vorgesehen, u.a.:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §  109 SGB IX (einschließlich der Leistungen für Rehabilitationssport, Funktionstraining, Reisekosten, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten),

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §  111 Abs.  1 SGB IX (keine Beitragsfreiheit besteht demgegenüber im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach §  111 Abs.  2 SGB IX).

Im Übrigen sind Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §  138 SGB IX beitragsfrei für Personen, die gleichzeitig Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem

SGB II,

SGB XII oder

§  27a BVG

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