8 Nachrang der Eingliederungshilfe/Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Autorin: von Einem

Der Gesetzgeber hält für die steuerfinanzierten Eingliederungshilfeleistungen auch nach der Überführung aus der Sozialhilfe im SGB XII in das SGB IX am Nachrangprinzip grundsätzlich fest. Er hat daher den Nachranggrundsatz normiert und in §  91 SGB IX weitere Regelungen zum Verhältnis der Eingliederungshilfe zu anderen Rechtsbereichen getroffen.

Die bisher auch für die Eingliederungshilfe geltende Regelung in §  2 SGB XII lautet:

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Gemäß §  91 Abs.  1 SGB IX erhält Leistungen der Eingliederungshilfe nach aktueller Gesetzeslage nur, wer "die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält".

Diese Formulierung entspricht inhaltlich der auch bisher geltenden Regelung des §  2 Abs.  1 Satz 2 SGB XII.