Kurzüberblick

Autor: Hennig

Auf der Grundlage des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)1)

wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 die Vorschriften über die Eingliederungshilfe, die bislang in den §§  53 ff. SGB XII verortet waren, als §§  90 ff. SGB IX in den Teil 2 SGB IX übernommen. Damit sind die Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen für Menschen mit wesentlichen Behinderungen nun auch in formaler Weise in das Teilhabe- und Rehabilitationsrecht des SGB IX integriert, wobei die Einkommens- und Vermögensgrenzen zugunsten der Leistungsberechtigten erweitert wurden (im Einzelnen dazu Einführung 7/5.1 ff.).

In der Praxis bleibt es jedoch dabei, dass in den Fällen, in denen Eingliederungshilfe in Gestalt von Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen begehrt werden, regelmäßig eine hohe Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das daraus resultierende Nebeneinander von Ansprüchen auf Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach dem SGB IX einerseits und Pflegeleistungen nach dem SGB XI andererseits macht die anwaltliche Beratung komplex. Zugunsten der wesentlich behinderten Menschen mit Pflegebedarf hat der Gesetzgeber mit dem Prinzip der Leistung aus einer Hand gem. §  13 Abs.  4 SGB XI und dem Lebenslagenmodell Instrumente geschaffen, durch die dieses Nebeneinander vereinfacht wird.

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