1 Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze

Autorin: von Einem

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Wesentlichen im SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung - geregelt. Hier finden sich im zweiten Kapitel in den §§  5 ff. SGB V Vorschriften zum versicherten Personenkreis.

Für Senioren kommt insbesondere die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) nach §  5 Abs.  1 Nr. 11 SGB V in Betracht. Voraussetzung ist u.a., dass eine Vorversicherungszeit erfüllt wurde und dass ein Antrag auf Erwerbsminderungs- oder Altersrente gestellt wurde (vgl. dazu Mandatssituation 4.4).

Je nach persönlicher Situation kommen aber auch eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V oder eine Familienversicherung nach Maßgabe des §  10 SGB V in Betracht.

Zudem besteht für Rentenantragsteller und Rentner die Möglichkeit einer Befreiung unter den Voraussetzungen des §  8 SGB V. In diesem Fall muss das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werden.

Im dritten Kapitel des SGB V finden sich die Regelungen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen neben Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und Leistungen zur Erfassung von gesundheitliche Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§  25 ff. SGB V) im fünften Abschnitt Leistungen bei Krankheit.

Diese umfassen wiederum insbesondere die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Leistungen der Krankenbehandlung nach §§  27 ff. SGB V, u.a.: