5 Hilfsmittelversorgung

Autorin: von Einem

Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen sollen. Hierzu zählen beispielsweise Hörhilfen, Prothesen, orthopädische Hilfen, aber auch Perücken oder Stomaartikel (zur Hilfsmittelversorgung mit einem Elektrorollstuhl durch die gesetzliche Krankenversicherung siehe Mandatssituation 7/6 B.2).

Ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln besteht gem. §  33 Abs.  1 SGB V, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §  34 Abs.  4 SGB V ausgeschlossen sind. Zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören beispielsweise elektrische Heizkissen oder elektrisch verstellbare Sessel aus dem Möbelhaus.